Allgemeine Einkaufsbedingungen & Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen


§ 1 Allgemeines
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Global Q Media AG vertreten durch den Verwaltungsrat im Folgenden kurz (GQM) genannt und dem Lieferanten gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen GQM und dem Lieferanten ausschließlich, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird. Lieferanten sind Dienstleister/Produzierende Unternehmen/Freiberufler/Handelsgesellschaften.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten (z.B. Auftrags-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen etc.) werden nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen enthalten. Solchen Bedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Die Entgegennahme von Waren oder Leistungen sowie deren Bezahlung stellt in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Lieferanten dar.
3. Besteht zwischen GQM und dem Lieferanten eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Einkaufsbedingungen sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
 
 
§ 2 Angebot, Auftragserteilung
1. Für die Erteilung, den Umfang und die Bedingungen eines Auftrags ist ausschließlich die schriftliche Bestellung von GQM maßgeblich und verbindlich. (Fern-) Mündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GQM Verlag.  Für schriftliche Bestellungen von GQM oder die schriftliche Bestätigung mündlicher Bestellungen ist die Textform ausreichend
2. Der Lieferant nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung der Bestellung von GQM  an. Der Auftrag kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung angenommen werden. Danach ist GQM zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass dem Lieferanten daraus Schadensersatzansprüche zustehen.
3. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler berechtigen GQM zur Anfechtung des Auftrags.
 
 
§ 3 Leistungsinhalt, Garantien
1. Der Lieferant garantiert GQM die Beschaffenheit /Fehlerfreiheit bei Texten und Haltbarkeit bei Waren sowie funktionierende Ware, die GQM in seinem Auftrag zur Grundlage für die Erteilung des Auftrags erklärt hat. Fehlt diese Beschaffenheit oder Haltbarkeit /Fehlerfreiheit sowie die Funktionsfähigkeit, ist der Lieferant GQM zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Schäden an anderen Rechten und Rechtsgütern sowie am Vermögen von GQM . Gesetzliche Rechte und Ansprüche von GQM bleiben unberührt.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die notwendigen Zwischen- und Endkontrollen bei der Produktion von Waren und Texten sowie Fotoproduktionen vorzunehmen. 3. Der Lieferant erbringt seine Leistung mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, insbesondere unter Beachtung von DIN – oder ISO-Zertifizierungsbestimmungen, insoweit diese seinen Leistungsanteil betreffen, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen/sachlichen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
4. GQM  ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtung noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine) einvernehmlich zu regeln.
 
 
§ 4 Liefertermine, Lieferfristen
1. Bei der Erteilung von Aufträgen vereinbarte Termine und Fristen für die Lieferung der Ware oder Dienstleistungen  sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Termins oder der Frist ist die Anlieferung bei GQM oder der vereinbarten Stelle.
2. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Termins oder der vereinbarten Frist für die Lieferung gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch GQM bedarf.
3. Hält der Lieferant einen Termin für die Lieferung schuldhaft nicht ein, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des in Verzug befindlichen Lieferwertes pro Werktag des Verzugs, mindestens aber den Wert der Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung verpflichtet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen geltend gemachten Verzugsschaden angerechnet. Die vorbehaltlose Annahme verspätet gelieferter Ware/Texte oder Fotostrecken durch GQM stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe oder sonstiger GQM  zustehender Rechte dar.
4. Sobald erkennbar wird, dass die vereinbarten Termine oder Fristen nicht eingehalten werden, ist der Lieferant verpflichtet, GQM unverzüglich hierüber zu informieren. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der GQM werden durch diese Mitteilung nicht berührt.
 
 
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt frei Haus, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist.
2. Das Transportrisiko auch das ankommen der Lieferung bei der GQM  dies gilt auch für Texte und Fotostrecken trägt bis zur vorbehaltslosen Annahme der Ware der Lieferant.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern, unabhängig davon, dass er selbst das Transportrisiko trägt (gilt nur bei Warenlieferung). Soweit es zur Erfüllung der Ansprüche von GQM  erforderlich ist, hat er die Forderungen gegen die Transportversicherung an GQM abzutreten.
4. GQM  ist Selbstversicherer und erklärt sich zum SLVS-Verzichtskunden.
 
 
§ 6 Höhere Gewalt
1. Wird GQM durch höhere Gewalt an der Abnahme der Ware gehindert, verlängert sich der Abnahmetermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von GQM nicht zu vertretende Umstände gleich, welche GQM die Abnahme oder die Weiterveräußerung der Ware/Texte/Fotos unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch die Zerstörung des Betriebs im Ganzen oder wichtiger Abteilungen. Dauern diese Umstände mehr als drei Monate an, hat GQM  das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Lieferanten hat GQM zu erklären, ob GQM zurücktreten oder innerhalb einer von GQM zu bestimmenden angemessenen Frist abnehmen werde.
2. Ist die Überschreitung einer angemessenen Abnahmefrist von GQM zu vertreten, kommt GQM erst in Verzug, wenn der Lieferant GQM schriftlich eine Nachfrist von wenigstens zwei Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen, soweit GQM nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ausgenommen von vorstehendem Haftungsausschluss ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn GQM die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GQM beruhen. Einer Pflichtverletzung von GQM steht die eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
 
 
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Der Lieferant ist einverstanden, dass die GQM die Rechnungen entweder innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug nach Rechnungserhalt durch ein Zahlungsmittel seiner Wahl bezahlt. Sollte die Lieferung erst nach Eintreffen der Rechnung erfolgen, beginnen die Zahlungsfristen erst mit Eingang der Lieferung.
2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
3. Bei mangelhafter Lieferung ist die GQM berechtigt, die Zahlungen wertanteilig oder im Ganzen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
 
 
§ 8 Untervergabe
Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch GQM zulässig. Im Falle, dass der Lieferant hiergegen verstößt, ist die GQM  berechtigt, mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall ist der Lieferant nicht berechtigt, Ersatzansprüche geltend zu machen.
 
 
§ 9 Gewährleistung
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate.
2. Bei Lieferung mangelhafter Ware/Texte und Fotos sowie Dienstleistungen stehen GQM in vollem Umfang die gesetzlichen Mängelrechte und – ansprüche zu.
3. Verlangt die GQM Nacherfüllung, d.h.nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware/Texte Fotos, ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Wählt die GQM als Art der Nacherfüllung Mängelbeseitigung, ist die GQM berechtigt, die Mängelbeseitigung nach Rücksprache auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Selbstvornahme durch die GQM  gegenüber einer Mängelbeseitigung durch den Lieferanten zu einer unangemessen hohen Belastung des Lieferanten führt und der Lieferant der Selbstvornahme deshalb unverzüglich widerspricht. In jedem Falle ist GQM berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn besondere Eilbedürftigkeit oder Gefahr im Verzug besteht oder dringende Fälle vorliegen z.B (Drucktermine/Escheinungstermine), in denen eigene Leistungsverpflichtungen von der GQM  sofortige Mängelbeseitigung erfordern. In diesem Fall wird die GQM die Selbstvornahme dem Lieferanten vorher anzeigen, soweit eine solche vorherige Anzeige möglich ist. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, das Recht auf Minderung, und das Recht, von dem Vertrag zurück zu treten, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
 
 
§ 10 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. GQM hat Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung gemäß § 377 HGB(gilt nur für Deutschland) entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden müssen, spätestens 14 Tage nach Anlieferung dem Lieferanten anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige genügt für die Einhaltung der Frist.
2. Für die ordnungsgemäße Untersuchung reicht die Untersuchung auf Identität der Ware/Texte/Fotos, Menge und äußerlich sichtbare Schäden, wie Transport- und Verpackungsschäden, sowie die Überprüfung von Stichproben aus. Ergibt die Stichprobenüberprüfung, dass ein Großteil der Ware/Texte/Fotos/Dienstleistung Mängel aufweist, ist die GQM nach eigener Wahl berechtigt,
– die gesamte Lieferung auf Kosten des Lieferanten nachzukontrollieren oder- seine Gewährleistungsrechte für die gesamte Lieferung geltend zu machen.
3. Für Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung gemäß § 377 HGB (gilt nur für Deutschland) nicht entdeckt wurden und nicht hätten entdeckt werden können, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
 
 
§ 11 Sprache
Für alle Aufträge ist die deutsche Sprache maßgeblich.
 
 
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl 
1.Erfüllungsort für die Lieferungspflichten ist, soweit nicht ausdrücklichjeweils die Redaktion des Landes von wo aus die Bestellung ausging ausser es wurde etwas anderes vereinbart. In der Schweiz ist dieses in der Tödistrasse 27 CH 8002 Zürich.
2.. Erfüllungsort für die Zahlungspflichten ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,die Verwaltung : Global Q Media AG  / Tödistrasse 27  / CH 8002  Zürich   
3.. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den von GQM erteilten Aufträgen einschließlich der Klagen aus Schecks und Wechseln ist  CH -8002 Zürich, soweit der Lieferant Vollkaufmann ist
4.. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen aus den von GQM erteilten Aufträgen zwischen uns und dem Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen schweizerisches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens  unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des vereinheitlichten internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
 
 
Stand: April 2017 Global Q Media AG
 
 
 
 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GLOBAL Q MEDIA AG für Online / Print-Werbung

§ 1 Geltungsbereich
(1) Für Print/Online-Werbeleistungen der GLOBAL Q MEDIA AG, Tödistrasse 27  CH 8002 Zürich Herausgeber/Verwaltung und Sitz sowie für sämtliche nichtselbständige Niederlassung/ Redaktionen kurz nachfolgend genannt GLOBAL Q MEDIA AG, die Vermarktung von Werbung auf den Websites zu den Zeitschriften Quality, Objexts sowie auf den Webseiten  www.quality-magazine.ch , www.objexts.ch sowie auf den Sozial Pages der GLOBAL Q MEDIA AG und anderen digitalen Produkten gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgend genannt („AGB“). Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht.
(2) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Werbeaufträge des Auftraggebers, auch wenn auf die AGB nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.

 

§ 2 Werbeauftrag, Werbemittel, Schriftform
(1) “Werbeauftrag” im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel im Rahmen von Standardwerbeformaten und/oder Sonderwerbeformaten in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet.
(2) „Werbemittel“ im Sinne dieser AGB ist eine gestaltete Werbebotschaft, die insbesondere aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen kann:
a) aus Texten, Bildern, Tonfolgen und / oder Bewegt Bildern,
b) aus weiteren Elementen im Rahmen von Sonderwerbeformaten (z.B. Advertorial) und sonstigen Kooperationen (z.B. Themenspecial),
c) aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen .
(3) Soweit nach diesen AGB Schriftform gefordert wird, kann dieses Erfordernis durch Brief, Telefax oder E-Mail erfüllt werden.

 

§ 3 Angebote, Vertragsschluss, Auftraggeber
(1) Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, stehen Angebote von GLOBAL Q MEDIA AG unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des angebotenen Werbeplatzes und sind unverbindlich.
(2) Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung kommt der Werbeauftrag durch schriftliche Bestätigung des Antrags des Auftraggebers durch GLOBAL Q MEDIA AG oder durch Schaltung des Werbemittels durch GLOBAL Q MEDIA AG zustande.
(3) Soweit Werbeagenturen Anträge für Werbeaufträge abgeben, kommt der Vertrag vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung mit der Werbeagentur und nicht mit deren Kunden zustande. Soll ein Kunde der Werbeagentur Auftraggeber werden, muss die Werbeagentur ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hinweisen und den Auftraggeber namentlich benennen. GLOBAL Q MEDIA AG ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Vollmachtsnachweis zu verlangen.
(4) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftrags bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 4 Ablehnung von Werbeaufträgen, Kennzeichnung von Werbemitteln
(1) GLOBAL Q MEDIA AG behält sich vor, Werbeaufträge – auch rechtsverbindlich bestätigte Aufträge oder einzelne Abrufe im Rahmen eines Werbeauftrags – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form des Werbemittels nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von GLOBAL Q MEDIA AG abzulehnen bzw. zu sperren, wenn das Werbemittel nach dem pflichtgemäßen Ermessen von GLOBAL Q MEDIA AG gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstößt oder die Schaltung für GLOBAL Q MEDIA AG unzumutbar ist.
(2) GLOBAL Q MEDIA AG kann ein bereits geschaltetes Werbemittel zurückziehen bzw. sperren, wenn nachträglich Umstände eintreten oder GLOBAL Q MEDIA AG bekannt werden, aufgrund derer die Voraussetzungen der Regelung in § 4 (1) erfüllt werden.
(3) GLOBAL Q MEDIA AG wird dem Auftraggeber eine Ablehnung oder Zurücknahme bzw. Sperrung unverzüglich mitteilen.
(4) Werbemittel, die nicht schon aufgrund ihrer Gestaltung eindeutig als Werbung erkennbar sind, können von GLOBAL Q MEDIA AG als solche kenntlich gemacht werden, z.B. durch den Hinweis „Anzeige“.

 

§ 5 Durchführung des Werbeauftrags, Platzierung von Werbemitteln, Umbuchung, Abruf, Änderungen der Websites
(1) Gebuchte Werbemittel werden innerhalb des vereinbarten Schaltungszeitraums auf der vereinbarten Website geschaltet. Ein Anspruch auf eine Platzierung in einer bestimmten Position besteht nicht, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. GLOBAL Q MEDIA AG wird sich nach Kräften darum bemühen, die Schaltung des Werbemittels in der vom Auftraggeber gewünschten Platzierung zu ermöglichen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen (Änderung der gebuchten Website, Platzierungswunsch und Schaltungszeitraum), wenn der Umbuchungswunsch spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Schaltungstermin schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste) aufrecht erhalten bleibt, sich die Schaltung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht verzögert und GLOBAL Q MEDIA AG hinsichtlich der gewünschten neuen Werbemittelbuchung über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.
(3) Ist dem Auftraggeber im Rahmen eines Werbeauftrags das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Werbeauftrag vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung innerhalb eines Jahres seit Vertragsschluss abzuwickeln.
(4) GLOBAL Q MEDIA AG ist im Interesse einer stets zeitgemäßen Gestaltung berechtigt, den Auftritt ihrer Websites, einschließlich der Shop Einbindungen und/oder deren Layout, nach eigenem Ermessen anzupassen oder auf eine internationale Plattform umzuziehen, es sei denn, eine gleichwertige Präsentation des Werbemittels ist aufgrund der Änderung nicht gewährleistet.

 

§ 6 Datenanlieferung durch den Auftraggeber, Datenaufbewahrung, Änderungen des Werbemittels durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße und einwandfreie, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben von GLOBAL Q MEDIA AG entsprechende Werbemittel bzw. die je nach Werbeauftrag zur Gestaltung des Werbemittels erforderlichen Daten rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Werktage vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
(2) Die Pflicht von GLOBAL Q MEDIA AG zur Aufbewahrung des Werbemittels bzw. der zugrunde liegenden Daten endet drei Monate nach der letztmaligen Schaltung im Rahmen des Werbeauftrags.
(3) Kosten von GLOBAL Q MEDIA AG für den vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

 

§ 7 Rücktritt und Kündigung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, von Werbeaufträgen wie folgt zurückzutreten

a) Werbeaufträge für Standardwerbeformate: bis zu sechs Wochen vor dem ersten Schaltungstermin, b) Werbeaufträge, die ausschließlich oder teilweise Sonderwerbeformate betreffen (mit Ausnahme von Themenspecials): bis zu 18 Werktage vor dem ersten Schaltungstermin, c) Werbeaufträge für Themenspecials: bis zu sechs Wochen vor dem ersten Schaltungstermin.
(2) Sollte GLOBAL Q MEDIA AG ausnahmsweise auch nach Ablauf der in § 7 (1) genannten Fristen eingegangenen Rücktrittsgesuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von GLOBAL Q MEDIA AG nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rücktritt ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§ 8 Rechtegewährleistung des Auftraggebers, Freistellung, Werbung für Arznei- und Heilmittel
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt und dass das Werbemittel sowie die hierfür von ihm gelieferten Daten nicht mit Rechten Dritter belastet sind und keine Rechte Dritter (z.B. Urheber-, Persönlichkeits-, Kennzeichenrechte) oder sonstige behördliche oder gesetzliche Bestimmungen verletzen. Der Auftraggeber stellt GLOBAL Q MEDIA AG von einer auf der Verletzung vorstehender Garantie beruhenden Inanspruchnahme Dritter frei bzw. ersetzt entsprechende Schäden, insbesondere auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung, es sei denn, der Auftraggeber hat die Verletzung nicht zu vertreten. GLOBAL Q MEDIA AG ist nicht verpflichtet, Werbeaufträge dahingehend zu prüfen, ob sie Rechte Dritter beeinträchtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GLOBAL Q MEDIA AG nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. GLOBAL Q MEDIA AG ist berechtigt, die Schaltung von Werbung für Arznei- und Heilmittel von einer schriftlichen Zusicherung des Auftraggebers über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung abhängig zu machen und/oder die Werbevorlage mit Zustimmung des Auftraggebers auf dessen Kosten durch eine sachverständige Stelle auf die rechtliche Zulässigkeit hin überprüfen zu lassen.
(2) Der Auftraggeber räumt GLOBAL Q MEDIA AG sämtliche für die Nutzung der Werbemittel mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie in Online-Medien aller Art erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang und örtlich unbeschränkt ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf.
Soweit nicht anders vereinbart, wird GLOBAL Q MEDIA AG in Bezug auf Sonderwerbeformate dem Auftraggeber einen eingeschränkten Report auf Verlangen zur Verfügung stellen.

 

§ 10 Preise, Gutschriften
Soweit nicht anders vereinbart, gilt die im Zeitpunkt des Antrags des Auftraggebers aktuelle Preisliste von GLOBAL Q MEDIA AG (Mediadaten). Die dort genannten Preise verstehen sich jeweils in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

§ 11 Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Agenturprovision, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach der Schaltung für die im Schaltungsmonat zu schaltende Werbung. Der Rechnungsbetrag errechnet sich aus der vereinbarten Werbeschaltung im Rechnungszeitraum in Verbindung mit den aufgrund der Vereinbarung/Auftragsbestätigung oder aus der gültigen Preisliste ermittelten Preisen. Übernimmt GLOBAL Q MEDIA AG oder ein von GLOBAL Q MEDIA AG beauftragter Dritter die Produktion eines Werbemittels aufgrund vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat auf das in der Rechnung bezeichnete Konto von GLOBAL Q MEDIA AG zu erfolgen. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
(3) Werbeagenturen oder -mittler erhalten, sofern sie ihre Auftraggeber beraten oder entsprechende Dienstleistungen nachweisen können und die Fakturierung direkt an die Werbeagentur oder den Werbemittler erfolgt, eine Agenturvergütung (AE-Provision) in Höhe von 15 % des Auftragswertes (nach Abzügen und ausschließlich Mehrwertsteuer), wenn und soweit GLOBAL Q MEDIA AG Zahlung von dem Auftraggeber erhält.
(4) Bei Zahlungsverzug ist GLOBAL Q MEDIA AG berechtigt, die weitere Schaltung zu unterlassen.
(5) Gegenüber Forderungen von GLOBAL Q MEDIA AG kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist. Des Weiteren ist die Auftragsbestätigung bzw. deren Inhalt auch bei Vorkasse auschlaggebend.

 

§ 12 Leistungshindernisse
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die GLOBAL Q MEDIA AG nicht zu vertreten hat oder die GLOBAL Q MEDIA AG nicht zurechenbar sind (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, rechtmäßigem Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von GLOBAL Q MEDIA AG bestehen.

 

§ 13 Mängelhaftung, Untersuchung, Rügepflicht
(1) GLOBAL Q MEDIA AG gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels, soweit dies die vom Auftraggeber gelieferten Werbemittel bzw. Daten zulassen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird durch:
a) die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
b) Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
c) Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder
d) unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
e) einen Ausfall des Koller – Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des Koller – Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind vorbehaltlich § 14 (1) und § 14 (4) ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschaltete Werbung unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Schaltungswoche GLOBAL Q MEDIA AG schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Fehler als genehmigt. Verlangt der Auftraggeber eine Änderung der Werbung nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist er verpflichtet, die durch die Änderung verursachten Kosten zu tragen.
(3) Bei mangelhafter Ausführung des Auftrages hat der Auftraggeber nach Wahl von GLOBAL Q MEDIA AG Anspruch auf Nachbesserung oder eine einwandfreie Ersatzwerbeschaltung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzwerbung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4) Sind etwaige Mängel beim angelieferten Werbemittel nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei mangelhafter Schaltung keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor der nächsten Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.

 

§ 14 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche bestehen unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von GLOBAL Q MEDIA AG auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. GLOBAL Q MEDIA AG haftet nicht für die leicht fahr-lässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.
(3) Soweit die Haftung von GLOBAL Q MEDIA AG auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt ist, gilt eine betragsmäßige Haftungsbeschränkung auf maximal das 5-fache des Entgelts für den Werbeauftrag.
(4) Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

 

§ 15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
(1) Es gilt jeweils das Recht des Erfüllungsorts, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
(3) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Auftraggebern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand der Sitz von GLOBAL Q MEDIA AG .  GLOBAL Q MEDIA AG ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die AGB im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

Stand: April 2017 Global Q Media